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Mandanteninformation / Februar 2024

Vorsicht bei Werbung mit Nachhaltigkeit

In den letzten Jahren verwenden immer mehr Unternehmen in der Werbung für ihre Produkte klima- bzw. umweltbezogene Werbeaussagen verschiedenster Art. Da sich Verbraucher von derartigen Werbeaussagen regelmäßig stark beeinflussen lassen, wurden durch die Rechtsprechung schon sehr früh hohe Anforderungen – u.a. in Form von aufklärenden Hinweisen – an Nachhaltigkeitswerbungen gestellt.

Kürzlich hatte das OLG Nürnberg (Beschl. v. 15.11.2023 - Az.: 3 U 1722/23) über die Zulässigkeit der auf einer Weinflasche auf dem Vorderetikett angebrachten und graphisch hervorgehobenen Werbeaussage „FOOT PRINT REDUZIERT DEINEN CO2 FUSSABDRUCK“ zu entscheiden. Direkt neben der Werbeaussage war ein kleines Symbol mit dem Hinweis „ECO Bottle“ angebracht. Das Etikett auf der Rückseite der Flasche enthielt dann Hinweise, dass lediglich die Glasflasche nachhaltig hergestellt wurde, nicht aber der Wein selbst.

Das Gericht kam zu der Entscheidung, dass die Werbung irreführend und daher wettbewerbswidrig ist. Große Teile der Durchschnittsverbraucher würden die Werbeaussage auf der Vorderseite der Flasche dahingehend verstehen, dass auch der in der Flasche abgefüllte Wein CO2-arm produziert wurde. Die Erläuterungen auf der Rückseite der Flasche hielt das Gericht für nicht ausreichend. Aufgrund der graphischen Gestaltung sowie der prominenten Stellung der Werbeaussage hätte die Vorderseite einen klarstellenden Hinweis enthalten müssen, dass nur die Flasche den ökologischen Vorteil liefert. In diesem Zusammenhang wäre nach Ansicht des Gerichts auch ein Sternchenhinweis ausreichend gewesen, der eine eindeutige Zuordnung zwischen der Werbeaussage und den ergänzenden Produktinformationen auf der Rückseite ermöglicht.

Das Urteil schafft Klarheit darüber, dass Nachhaltigkeitswerbung grundsätzlich auch dann zulässig ist, wenn nur die Produktverpackung nachhaltig ist. Zugleich muss jedoch darauf geachtet werden, klarstellende Hinweise an den richtigen Stellen zu platzieren.

Fragen?

Bei Fragen hierzu wenden Sie sich gerne an David Horvath.

Wir freuen uns Ihnen mitzuteilen, dass Herr Horvath seit November 2023 das Anwaltsteam von Prinz & Partner verstärkt. Er berät Sie als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz in allen Angelegenheiten des Marken-, Design-, Wettbewerbs- und Urheberrechts.

Herr Horvath hat sich bereits während seines Studiums an der Universität Augsburg auf den Schwerpunkt Geistiges Eigentum und Wettbewerbsrecht spezialisiert. Das Referendariat absolvierte Herr Horvath mit Kanzleistationen in München und Augsburg. Nach der Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2018 war Herr Horvath bis ins Jahr 2023 in einer auf gewerblichen Rechtsschutz und IT-Recht spezialisierten Wirtschaftskanzlei in München tätig.