Am 1. Mai 2025 tritt auf Unionsebene die Verordnung (EU) 2024/2822 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024, auch Verordnung über das Unionsgeschmacksmuster (UGMV) genannt, in Kraft und löst die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV) ab. Die UGMV ersetzt nicht nur den bisherigen Begriff des Gemeinschaftsgeschmacksmusters durch „Unionsgeschmacksmuster“, sondern enthält auch zahlreiche weitere Änderungen. Nachfolgend stellen wir die aus unserer Sicht wichtigsten Änderungen kurz dar:
1. Neue Definitionen und Erweiterung des Schutzbereichs
Durch die neue Definition wesentlicher Begriffe wird der Anwendungsbereich bzw. der Schutzgegenstand von Designs erweitert.
Ergänzend zum bisherigen Schutzbereich eines Designs sind künftig auch die Bewegung, die Zustandsänderung und die Animation der Merkmale eines Designs schutzfähig. Diese Schutzerweiterung umfasst beispielsweise visuelle Effekte, die durch Licht erzeugt werden.
Der Begriff des Erzeugnisses umfasst in Zukunft jeden industriellen oder handwerklichen Gegenstand, unerheblich, ob er physisch oder digital ist. In diesem Zusammenhang wurden in das neue Designrecht die bislang bereits schutzfähigen, jedoch nicht ausdrücklich erwähnten, grafischen Benutzeroberflächen (GUI) ausdrücklich aufgenommen. Darüber hinaus umfasst der Erzeugnisbegriff nun auch „räumliche Anordnungen von Gegenständen, die eine Gestaltung eines Innen- oder Außenraums bilden sollen“. Die letztgenannte Erweiterung führt dazu, dass digitale Produkte wie beispielsweise NFTs oder virtuelle Umgebungen in Zukunft geschützt werden können.
2. Erweiterung der Rechte der Inhaber
Auch die Rechte von Designinhabern werden mit Blick auf die zunehmende Digitalisierung gestärkt. So gewährt die neue Verordnung dem Inhaber das zusätzliche Recht,
„das Erstellen, Herunterladen, Kopieren und das Teilen oder Verbreiten von Medien oder Software, mit denen das Geschmacksmuster aufgezeichnet wird, um die Herstellung eines Erzeugnisses“
zu untersagen. Diese Regelung eröffnet die Möglichkeit, gegen Anbieter von 3D-Druck-Vorlagen vorzugehen, wenn mit diesen das geschützte Design hergestellt werden kann.
3. Reparaturklausel
Nach der nunmehr angepassten Reparaturklausel ist die Herstellung von geschützten Unionsdesigns nur dann erlaubt, wenn es sich hierbei um mit den Originalteilen identische Ersatzteile eines komplexen Erzeugnisses handelt und der Verbraucher klar über den gewerblichen Ursprung des Ersatzteils sowie über dessen Hersteller informiert wird.
4. Eintragungssymbol
Neu ist auch, dass Inhaber eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters durch die Anbringung eines Ⓓ Symbols auf dem jeweiligen Erzeugnis auf sein Schutzrecht aufmerksam machen und hinweisen kann.
5. Änderungen bei der Anmeldung
Die neue Verordnung sieht schließlich auch Änderungen in Bezug auf das Anmeldeverfahren vor.
Nach dem neuen Unionsrecht können – wie es bisher aus dem deutschen Designrecht bekannt ist – nun auch in einer Sammelanmeldung Unionsgeschmacksmuster aus verschiedenen Locarno-Klassen angemeldet werden. Allerdings darf eine Sammelanmeldung nunmehr höchstens 50 Unionsgeschmacksmuster umfassen.
Die Gebühr für die Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters beträgt weiterhin 350 EUR, die Gebühr für jedes weitere Design, das Gegenstand einer Sammelanmeldung ist, beträgt künftig 125 EUR. Da eine Sammelanmeldung Designs aus verschiedenen Klassen beinhalten darf, besteht insofern die Möglichkeit zur Einsparung von Anmeldegebühren.
Die für die Verlängerung von Unionsgeschmacksmustern anfallenden Gebühren werden hingegen deutlich steigen. Während die 4. Verlängerungsgebühr bislang 180 EUR pro Design betragen hat, liegen sie künftig bei 700 EUR pro Geschmacksmuster.
Die Änderungen des Designrechts sind aus unserer Sicht zu begrüßen, zumal die Rechte und die Möglichkeiten der Inhaber von Designs gerade auch im Hinblick auf die technische Entwicklung deutlich gestärkt werden.
Fragen?
Bei Fragen hierzu wenden Sie sich gerne an David Horvath.